Satzung des „Förderverein Nur der VfL e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Nur der VfL e. V.“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
(2) Sitz des Vereins ist Kamen, Ängelholmer Str. 21
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des leistungsbezogenen Fußballsports, der Fußballabteilung des VfL 1854 Kamen Corp.. Der Zweck wird erfüllt, wenn von den Fördermitteln
1. Honorare für Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer bezuschusst werden.
2. Trainingshilfen und Sportbekleidung bezuschusst werden.
3. Ausbildungen und Weiterbildungen für Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer bezuschusst werden
4. der leistungsbezogene Fußballsport in anderer Weise gefördert wird.
5. die Jugendhilfe gefördert wird.
(2) Der Verein soll aktiv und passiv Gelder zur Förderung des leistungsbezogenen Fußballsportessammeln.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecket‚ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(8) Dem Verein steht natürlich auch ein Anspruch auf Förderungsmaßnahmen zu, um den Verein aufrecht zu erhalten und den Verein in eigenen Dingen zu fördern.
(9) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.
§ 3 Zurverfügungstellung der Fördermittel
(1) Der Vorstand der Fußballabteilung des VfL 1854 Kamen Corp. kann einen Antrag an den Vorstand des Fördervereines auf Fördermittel stellen.
(2) Der Antrag muss schriftlich sein, und es muss begründet werden, wofür die Fördermittel benötigt werden.
(3) Über die Anträge entscheidet der Vorstand gem. §9 dieser Satzung.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen (auch juristische Personen) werden, ohne eine Altersbeschränkung.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gem. §9 dieser Satzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
4. durch Ausschluss aus dem Verein,
5. durch Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, sobald nach der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen werden. Die Streichung istdem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Jahreshauptversammlung des Vereins teilzunehmen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche auch außerordentlich einberufen werden kann, mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht sich eine Kopie des Vorstandssitzungsprotokolls zu machen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, als Zuhörer an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, aber auch nur als Zuhörer, jede aktive Beteiligung ist untersagt, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. Die Teilnahme ist vorher beim Vorstand anzumelden.
(4) Jedes Mitglied soll die Möglichkeit bekommen, sich über die Einnahmen und Ausgaben informieren zu können.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags kann das Mitglied selbst bestimmen, es müssen aber mindestens 2 Euro im Monat geleistet werden.
(3) Die Beiträge können monatlich, halbjährlich oder jährlich immer im Voraus geleistet werden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Weitere Vorstandsmitglieder oder Posten wie z.B. Schriftführer oder 2. Vorsitzender können benannt werden. Alle Stimmensind gleichwertig.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder des Fördervereins sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i. V .m. §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt
(5) Der Verein wird gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart, vertreten.
Der Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der 1. Vorsitzende sowie der Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten, möglichst im 1. Quartal. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz mittels z. B. Jitsi Meet, bei der die Abstimmungen wie bisher offen erfolgen. Eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 15 Minuten vor der Versammlung bekannt gegeben. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.“
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt, eine Benachrichtigung per E-Mail, falls vorhanden, reicht aus. Ab einer Mitgliederzahl über 100 reicht eine Einladung über die Lokalzeitungen, Hellweger Anzeiger, Ruhrnachrichten, Westfälische Rundschau, WAZ und Stadtspiegel aus.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
— Satzungsänderungen,
— Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
—Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
— Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds und
— Auflösung des Vereins.
(7)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Ist der gesetzliche Vertreter selbst stimmberechtigt, so darf er nicht für seinen Vertretenen stimmen. Somit ist das minderjährige Mitglied selbst stimmberechtigt, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat dies das Mitglied nicht, so entfällt die Stimme, wenn nicht das Mitglied von jemand anderem vertreten werden kann.
(8)Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(9)Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 1/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 3 /4 erforderlich.
(10) Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(11)Wahlen sind offen.
§ 11 Versammlungsleiter und Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(2) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung, bei der Wahlen anstehen, ist ein Wahlleiter in offener Wahl mit der einfachen Mehrheit zu wählen. Der Wahlleiter darf nicht aus dem noch bestehenden Vorstand stammen.
(3) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls wird auf Nachfrage jedem Mitglied innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung durch den Schriftführer des Vereins zugesandt,
auch hier reicht die Übersendung per E-Mail aus. Wenn innerhalb von drei Wochen keine E-Mail beim Mitglied eingegangen ist, muss das Mitglied den Schriftführer benachrichtigen
(4) Geht innerhalb weiterer drei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 12 Kassenprüfer (Revisor)
(1) Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Kassenprüfer haben jährlich die Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte müssen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes beantragen.
§ 13 Auflösung des Vereins (Liquidation)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fußballabteilung des VfL 1854 Kamen Corp., die es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten der Leistungsfußballer zu verwenden hat.
§ 15 Sonstiges
Diese Satzung wurde am 27.06.2019 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Herunterladen